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JVollzDSG NRW§ 15 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/15#abs-1 (1) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen die Vollzugsbehörden nicht öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke unbedingt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/15#abs-2 (2) Eine Übermittlung zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere zulässig, soweit
1. sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Vollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
2. es dazu erforderlich ist, Gefangenen
a) den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb einer Anstalt,
b) die Inanspruchnahme von Leistungen der in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen,
c) den Einkauf,
d) die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder
e) einen Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung
zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/15#abs-3 (3) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/15#abs-4 (4) § 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.